Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) und Artenschutzprüfung (ASP)

Im Rahmen von Genehmigungsanträgen oder Bauleitplanverfahren werden häufig Fachgutachten zu Umweltthemen gefordert, die durch unser Büro erstellt werden. Zu den am häufigsten verlangten Gutachten zählen der Landschaftspflegerische Begleitplan (LPB) und die Artenschutzprüfung (ASP), die wir für die Städte Duisburg, Mülheim, Essen und im gesamten Ruhrgebiet erstellen.

Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)

Ein Landschaftspflegerischer Begleitplan ist im Genehmigungsverfahren oder im Rahmen eines Bebauungsplanes in der Regel zu erstellen, wenn durch ein Bauvorhaben Eingriffe in Natur und Landschaft verursacht werden, wie z.B. durch die Befestigung von Flächen, eine Neubebauung oder das Entfernen von Gehölzen im planungsrechtlichen Außenbereich.

Im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) werden der Umfang des Eingriffs ermittelt und die erforderlichen Maßnahmen zur Kompensation festgelegt. Diese kann durch ökologische Ausgleichsmaßnahmen oder durch den Erwerb von Ökopunkten erfolgen.

Der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) setzt sich aus einem Erläuterungsbericht und zwei Plänen (Bestandsplan und der Vorhaben- / Maßnahmenplan) zusammen. Diese Unterlagen sind Bestandteil des Genehmigungs- oder Bauleitplanverfahrens. Zur rechtsverbindlichen Genehmigung Ihres Vorhabens gehört zusammen mit dem positiven Bescheid des Bauantrags der Prüfungsbescheid des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) durch die Untere Naturschutzbehörde.

Artenschutzprüfung (ASP)

Bei dem Artenschutzregime handelt es sich um ein eigenständiges Instrument, ein Ersatz durch andere Verfahren ist nicht möglich. Sowohl der physische Schutz von Tieren als auch der Schutz ihrer Lebensstätten werden in den artenschutzrechtlichen Vorschriften berücksichtigt.

Bei der im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben zu erstellenden Artenschutzprüfung (ASP) wird untersucht, ob Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen zu erwarten sind. Hierbei werden die europäisch geschützten Arten der Flora-Fauna Habitatrichtlinie (FFH) und die europäischen Vogelarten betrachtet.

Bei der Artenschutzprüfung (ASP) gilt ein dreistufiges Prüfverfahren.

Möglichst einfach gehalten ist die Stufe 1 als Vorprüfung, in der Artenschutzspektrum und Wirkfaktoren festgestellt werden. Wenn von dem Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen für die geschützten Arten ausgehen, ist die Prüfung abgeschlossen.

Sind Beeinträchtigungen nicht auszuschließen, wird die zweite Stufe des Prüfverfahrens durchgeführt. Sie beinhaltet eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände. Diese Prüfung ist abgeschlossen, wenn artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen unterlassen werden können.

Nur in wenigen Fällen kommt die Stufe III der Artenschutzprüfung (ASP) zur Durchführung, in der ein Ausnahmeverfahren zu beantragen ist.