Baumfällantrag

Zahlreiche Kommunen und Städte verfügen über eine Baumschutzsatzung, die den Schutz des Baumbestandes im „bebauten Innenbereich“ festlegt. Für die Fällung eines Baumes, der den Festsetzungen einer solchen Baumschutzsatzung unterliegt, ist eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erforderlich. Bestandteil der Ausnahmegenehmigung sind die erforderlichen Angaben über Art und Stammumfang der betroffenen Gehölze. Zudem ist der Standort der Bäume in einem Lageplan zeichnerisch darzustellen. Grundsätzlich ist bei der Entnahme von Gehölzen die gesetzliche festgelegte Vogelschutzzeit zwischen dem 1. März und dem 30. September einzuhalten.

Gerne prüfen wir die Durchführung der Baumfällung und erstellen die dazu benötigten Antragsunterlagen.